Die Seitenansicht des Fruchthauses im original Zustand

Satzung

Präambel

„Alles Gute was geschieht, setzt das nächste in Bewegung.“ Goethe

Der Fruchthausverein auf dem Klausenhof hat sich zum Ziel gesetzt, einen Ort zu schaffen, der Raum für Austausch, gemeinsame Aktivitäten im musischen, kulturellen und handwerklichen Bereich und im Sinne der Freien Fahrtengemeinschaft Artaban bietet. Das Fruchthaus und das dazugehörende Gelände sollen behutsam und mit Zeit mitgestaltet und erhalten, benutzt und belebt werden. Wir verstehen uns als eine offene, altersübergreifende und gemeinnützige Gemeinschaft, in der Mitglieder unabhängig von Weltanschauung und Konfession willkommen sind, Impulse einbringen und wieder nach außen tragen können. Ein besonderes Anliegen ist dabei die Arbeit mit Jugendlichen.

§1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Fruchthausverein auf dem Klausenhof“ (weiterhin als Verein bezeichnet).
  2. Er hat seinen Sitz in Biederbach. Er wird zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waldkirch angemeldet.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist der Aufbau, die Förderung und der Erhalt einer kulturellen Gemeinschaft im Sinne der Freien Fahrtengemeinschaft Artaban (weiterhin als Artaban bezeichnet).
  2. Dieses Ziel verfolgt der Verein durch
    1. Veranstalten von verschiedenen Festen und Feierlichkeiten sowie Arbeitsgruppen, Workshops, Lager, Wochenendfahrten o. a. zur Förderung der Jugendbewegung im Sinne von Artaban.
    2. Die Renovierung und Instandhaltung des Fruchthauses und des dazugehörigen Geländes zum Zwecke der unter a) genannten Aktivitäten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinn¨tzige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins d¨rfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den in § 2 genannten Zweck des Vereins bejahen und / oder fördern wollen.
  2. Antrag auf Mitgliedschaft wird formlos, schriftlich oder per E-mail an den Vorstand gestellt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod
    2. Freiwilliger Austritt
    3. Ausschluss
    4. Auflösung des Vereins
  4. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich zum Ende eines Monats mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende erklären.
  5. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ist kein einstimmiger Beschluss herbeizuführen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche gegenüber dem Verein, es sei denn aus einem schriftlichen Vertrag.

§4 Beiträge und Spenden

  1. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Jedem Mitglied ist es gestattet, im Sinne einer Förderung des Vereins, einen höheren Mitgliederbeitrag als in der Mitgliederversammlung festgesetzt zu zahlen.
  3. Im Einzelfall kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  4. Besonders zum Zwecke der Renovierung und Instandhaltung des Fruchthauses ist der Verein auf Spenden seiner Freunde und Förderer angewiesen.
  5. Angehörige der Artabangruppen unter 18 Jahren sind nicht verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Das Amt dauert bis zur Neuwahl des Vorstandes.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Neuwahl.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ausgaben, die den Haushaltsplan um insgesamt mehr als 3000 Euro überschreiten bedürfen der expliziten Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
  7. Der Vorstand wählt zur Verwaltung des Vereinsvermögens einen Kassenwart aus den Mitgliedern des Vereins.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können das Fruchthaus mit dem zugehörigen Außenbereich für Vereinsveranstaltungen kostenfrei nutzen.
  2. Gruppen der Freien Fahrtengemeinschaft Artaban können diese Rechte ebenfalls wahrnehmen, wenn mindestens ein Mitglied des Vereins und eine Person über 18 anwesend sind.
  3. Nebenkosten für Müll, Wasser, Strom werden verbrauchsorientiert abgerechnet.
  4. Mitglieder des Vereins tragen durch ihren Mitgliedsbeitrag und durch aktive Teilhabe zur Verwirklichung der Vereinsziele bei.
  5. Mitglieder des Vereins können, in Absprache mit dem Vorstand und dem Eigentümer des Klausenhofs, nach zu bestimmenden Tagessätzen das Fruchthaus für vereinsexterne Veranstaltungen nutzen, insofern diese mit den Zielen des Vereins übereinstimmen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand ein, wenn er es für notwendig hält oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder per Mail verlangt.
  2. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter gleichzeitiger Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens Vier Wochen vor Abhaltung an alle Mitglieder zu versenden und kann auch per Mail erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
    2. Entgegennahme des Rechnungsberichts des Kassenwarts und dessen Entlastung
    3. Die Wahl des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandsvorsitzenden aus den Mitgliedern des Vorstandes
    5. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Satzungsänderungen
    8. Die Auflösung des Vereins
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder einen Protokollführer der eine Niederschrift anfertigt, welche den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie wird von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins und die Art der Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung der Jugendarbeit.

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